Fahrschule Ingo Krangemann
Vorderster Berg 1
66333 Völklingen
Tel. 0160 / 8984244
E-Mail: fahrschule-krangemann@web.de
Weiterbildungsangebote
Für den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis (Klassen C/CE, C1/C1E, D1/D1E, D/DE) benötigen Sie regelmäßige Weiterbildungen. Wir bieten alle notwendigen Module nach §5 BKrFQG an.
Betroffen von der aktuellen Regelung sind Sie als:
Fahrer im Güter- und Personenverkehr über 3,5t und/oder Beförderung von mehr als 8 Personen, sofern sie
- Fahrten gewerblich durchführen und
- mit Fahrzeugen unterwegs sind, für die ein Führerschein der folgenden Klassen erforderlich ist: C/CE, C1/C1E, D1/D1E, D/DE
Das BKrFQG enthält in § 1 Abs. 2 Ausnahmen für verschiedene
Beförderungsfälle, deren Einfluss auf die Sicherheit des
Straßenverkehrs im Regelfall derart gering einzuschätzen ist, dass die
Vorschriften des Gesetzes hierauf keine Anwendung finden sollen. Die
Ausnahmetatbestände sind restriktiv auszulegen.
(Auszug aus den Anwendungshinweisen zum
Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (gemäß Richtlinie 2003/59/EG,
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz (BKrFQG) und
Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV))(Stand
Juni 2014))
Keine Anwendung finden die Vorschriften des BKrFQG auf Fahrten mit Kraftfahrzeugen:
- deren zulässige Höchst-geschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet.
- die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz und der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen.
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden.
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden.
- die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden.
- die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind.
- zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt.
- die zum Erwerb einer Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 und 2 BKrFQG oder während der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG eingesetzt werden.
- zur nichtgewerblichen Beförderung von Personen oder Gütern zu privaten Zwecken.
Weiterbildungsmodule
Die Dauer der Weiterbildung beträgt 35 Stunden zu je 60 Minuten, die in selbstständigen Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erteilt werden.
Die Weiterbildung kann sowohl in bis zu fünf einzelnen Ausbildungseinheiten innerhalb von fünf Jahren als auch als Blockausbildung an aufeinanderfolgenden Tagen absolviert werden.
Eine Durchführung der Weiterbildung als webbasierte Schulung (Internet-Schulung) ist nicht zulässig.
Die Anrechnung anderer Schulungen auf die Weiterbildung (bspw. Gefahrgut, Stapler, Tank) ist nicht möglich.
Die Weiterbildung muss in deutscher Sprache erfolgen.
Sprechen Sie mit uns, wir beraten Sie zu allen Fragen rund um die Berufskraftfahrer-Qualifizierung.