Fahrschule Ingo Krangemann

Vorderster Berg 1
66333 Völklingen

Tel. 0160 / 8984244

E-Mail: fahrschule-krangemann@web.de

Liste der Schlüsselzahlen


Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Zusätzlich kann man sich bei den Fahrlehrerverbänden (zB https://www.flvbw.de/…e-9-fev.html) informieren.

I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union:

Schlüsselzahl       Beschränkungen / Auflagen / Zusatzangaben
         
01       Sehhilfe und/oder Augenschutz wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:
01.01       Brille
01.02       Kontaktlinsen
01.03       Schutzbrille
         
02       Hörhilfe/Kommu­nikationshilfe
         
03       Prothese/Orthese der Gliedmaßen
         
05       Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen
05.01       Nur bei Tageslicht
05.02       In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts … / innerhalb der Region
05.03       Ohne Beifahrer/Sozius
05.04       Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h
05.05       Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist
05.06       Ohne Anhänger
05.07       Nicht gültig auf Autobahnen
05.08       Kein Alkohol
         
10       Angepasste Schaltung
         
15       Angepasste Kupplung
         
20       Angepasste Bremsmechanismen
         
25       Angepasste Beschleunigun­gsmechanismen
         
30       Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigun­gsmechanismen
         
35       Angepasste Bedienvorrichtungen
         
40       Angepasste Lenkung
         
42       Angepasste® Rückspiegel
         
43       Angepasster Fahrersitz
         
44       Anpassungen des Kraftrades
44.01       Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
44.02       (Angepasste) handbetätigte Bremse
44.03       (Angepasste) fußbetätigte Bremse
44.04       Angepasste Beschleunigun­gsmechanismen
44.05       Angepasste Handschaltung und Handkupplung
44.06       Angepasster Rückspiegel
44.07       Angepasste Kontrolleinrichtun­gen
44.08       Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
         
45       Kraftrad nur mit Beiwagen
         
46       Nur dreirädrige Fahrzeuge
         
50       Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugiden­tifizierungsnum­mer)
         
51       Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
         
70       Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch …(EU-Unterscheidun­gszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidun­gszeichen des Ausstellungssta­ates, jedoch nur anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
         
71       Duplikat des Führerscheins Nummer …(EU-Unterscheidun­gszeichen, im Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidun­gszeichen)
         
72*       Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und einer Motorleistung von höchstens 11 kW (A1)*
         
73       Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
         
74*       Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1)*
         
75*       Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*
         
76*       Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7.500 kg (C1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*
         
77*       Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
  1. die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
  2. der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*
 
78       Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer bei Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss
         
79 (…)       Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
         
79 (C1E > 12.000 kg, L <= 3)       Beschränkung der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12.000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12.000 kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
         
79 (S1 <= 25/7.500 kg)       Begrenzung der Klasse D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder max. 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
         
79 (L <= 3)       Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als 3 Achsen. Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
79.01       Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
79.02       Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
79.03       Nur dreirädrige Fahrzeuge
79.04       Nur Fahrzeugkombi­nationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
79.05       Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06       Fahrzeuge (Fahrzeugkombi­nation) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg übersteigt
         
80       Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
         
81       Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
         
90       Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen verwendet werden
         
95       Kraftfahrerin/Kraf­tfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachwe­ises ist und die Befähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.2014)]
         
96       Fahrzeugkombi­nationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kombination mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 4.250 kg beträgt.
         

Die Schlüsselzahlen 72, 74 – 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind, verwendet werden.

 

II. nationale Schlüsselzahlen


104       Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
         
171*       Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
         
172*       Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
         
174*       Klasse L – gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin­digkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei Achsen mit einem Abstand von weniger als 1,0 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kombinationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
         
175*       Klasse L – auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin­digkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3
         
176       Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsver­hältnisses
         
177       Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum Führerschein
         
178*       Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr
         
179*       Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden.
         
180       (weggefallen)
         
181       Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S**
         
182       Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE, C und CE: Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungsver­hältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfah­rer/Berufskraf­tfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsver­hältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 21. Lebensjahres.
         
183       Auflage zu den Klassen D, DE: Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42, 43 des Personenbeförde­rungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland und im Rahmen des Ausbildungsver­hältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfah­rer/Berufskraf­tfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsver­hältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
         
184       Auflagen: Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prüfungsbesche­inigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
  1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbesche­inigung nach Anlage 8a namentlich benannten Person und
  2. nur, wenn die in der Prüfungsbesche­inigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
  1. Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen, einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist,
  1. nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkon­zentration führt und
  1. nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkeh­rsgesetzes genannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c) gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
 
185       Auflagen zu den Klassen C und CE bis Vollendung des 21. Lebensjah­res nur

1. bei Fahrten im Inland und

2. im Rahmen des Ausbildungsver­hältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfah­rer/Berufskraf­tfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Auflagen nach Nummer 1 und 2 entfallen, auch vor Vollendung des 21. Lebensjahres, wenn der Fahrerlaubnisin­haber die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

 
186       Auflagen zu den Klassen D1 und D1E: bis zur Vollendung des 21. Lebensjah­res nur

1. bei Fahrten im Inland und

2. im Rahmen des Ausbildungsver­hältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfah­rer/Berufskraf­tfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisin­haber das 21. Lebensjahr vollendet hat. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisin­haber das 21. Lebensjahr vollendet oder die Berufsausbildung abgeschlossen hat.

 
187       Auflagen zu den Klassen D und DE:bis zur Vollendung des 24. Lebensjah­res nur

1. bei Fahrten im Inland und

2. im Rahmen des Ausbildungsver­hältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfah­rer/Berufskraf­tfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, und

3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisin­haber das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisin­haber das 20. Lebensjahr vollendet hat.

 
187       Auflagen zu den Klassen D und DE:bis zur Vollendung des 24. Lebensjah­res nur

1. bei Fahrten im Inland und

2. im Rahmen des Ausbildungsver­hältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfah­rer/Berufskraf­tfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, und

3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer.

Die Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisin­haber das 21. Lebensjahr vollendet hat und die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Die Auflage nach Nummer 3 entfällt, wenn der Fahrerlaubnisin­haber das 20. Lebensjahr vollendet hat.

 
188       Auflage zu der Klasse C:

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschut­zes.

 
189       Auflage zu der Klasse D:

Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur bei Einsatzfahrten oder vom Vorgesetzten angeordneten Übungsfahrten und Schulungsfahrten mit Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, der Polizei, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschut­zes.

 
190       Auflage zu der Klasse C:

Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

 
191       Auflage zu der Klasse D:

Bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nur im Inland und nur für das Führen von Fahrzeugen, die zu Reparatur- oder Wartungszwecken in gewerbliche Fahrzeugwerkstätten verbracht und dort auf Anweisung eines Vorgesetzten Prüfungen auf der Straße unterzogen werden.

 
192       Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen nach der Vierten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
         
193       Auflagen zu den Klassen D und DE:

Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nur bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer nach beschleunigter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG.

 
194       Klasse B berechtigt im Inland
  1. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A1
  2. nach Vollendung des nach Buchstabe a vorgeschriebenen Mindestalters zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen der Klasse A.
 
195       Auflage zur Klasse AM

Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nur im Inland.

 
196       Im Inland Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt.
         
197       Die Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt und eine praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe wurde absolviert (§ 17a FeV).


*Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.

**Klasse S gibt es seit 19.01.2013 nicht mehr